Willkommen

Sascha Meuser

Steuer­berater

Steuerberater Sascha Meuser heißt Sie willkommen und freut sich auf ein erstes Gespräch mit Ihnen.

Was Steuerberater leisten

Von der Beratung in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Dingen, der Buchhaltung, über die Lohn- und Gehaltsabrechnung bis hin zur Gewinnermittlung bzw. Jahresabschluss:

Meine Kanzlei betreut Sie kompetent in all Ihren Steuerfragen. Mit der fundierten Fachkenntnis, Engagement und langjähriger Beratungs- und Prüfungserfahrung unterstütze ich Sie zuverlässig bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen in Ihrem Unternehmen. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine vertrauensvolle, persönliche Beratung meiner Mandanten.

Lernen Sie meine Kanzlei und ihr Leistungsspektrum hier näher kennen.

Downloads

Hier finden Sie Dokumente zum Download.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass mit diesen Dokumenten nicht unbedingt alle Sachverhalte zu dem einzelnen Themengebiet abgedeckt sind, sondern dass diese Downloads für den Bearbeitungsprozess in meiner Kanzlei zurechtgeschnitten sind.

Beispielsweise finden Sie dort die folgenden Dokumente:

Lohn: Personalfragebogen

Lohn: Minijobber Befreiungsantrag in der Rentenversicherung

Arbeitszeitdokumentation (DATEV-Vorlage)

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Aktuelles

Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichen­werbung ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Unangekündigte Wohnungs­besichtigung durch das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19 entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Kein Betriebs­ausgaben­abzug für bürgerliche Kleidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u. a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

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